Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 12 Überwachung
Stand: 13.04.2025
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2020 – OVG 12 S 34/20Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/12#abs-1 (1) Die nach § 11 Absatz 1 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/12#abs-2 (2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder Schiffen oder von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden oder auf denen sich Luftfahrzeuge oder Schiffe befinden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten unverzüglich
Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die nach Satz 1 Verpflichteten Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/12#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Verantwortliche sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen sich Betriebsräume von Verantwortlichen befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/12#abs-4 (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.